Wildcamping und Biwakieren am Berg: Was ist erlaubt?

Regelungen in den Bundesländern

Zelten im Gebirge. // Foto: Archiv Alpenverein
Zelten im Gebirge. // Foto: Archiv Alpenverein

Wildcamping in Österreichs Bergen ist gar nicht so einfach. Anders als in Skandinavien gibt es keine rechtliche Grundlage, die erlaubt, irgendwo ein Zelt aufzuschlagen. Die Regelungen sind eher restriktiv und es gibt große Unterschiede zwischen den Bundesländern. Eine Orientierungshilfe des Alpenvereins.

Die guten Nachrichten zuerst: Nicht erst seit der Corona-Pandemie finden immer mehr Menschen Erholung in den Bergen, die Bewegung an der frischen Luft und der Bergsport im Generellen haben viele positive Effekte. Doch gleichzeitig nimmt auch der Nutzungsdruck auf die Alpen zu und führt manchmal auch außerhalb der bekannten Touristen-Hotspots zu Problemen. Das passiert immer dort, wo Menschen – beflügelt durch den individuellen Freiheitsdrang – das Bedürfnis verspüren, auch abseits der etablierten Infrastruktur ­„in der Wildnis“ zu nächtigen – doch ist das auch legal?

Campen im Wald

Das Forstgesetz 1975 (Bundesgesetz) sichert österreichweit zwar die freie Betretbarkeit des Waldes zu, „das Lagern bei Dunkelheit, Zelten …“ ist davon aber ausdrücklich ausgenommen. Das heißt, das Campen im Wald ist in ganz Österreich verboten. Es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers vor.

Campen im alpinen Ödland

„Für den Bereich oberhalb der Waldgrenze gibt es je nach Bundesland unterschiedliche gesetzliche Regelungen“, erklärt Liliana Dagostin, Leiterin der Abteilung Raumplanung und Naturschutz im Österreichischen Alpenverein. In Kärnten, Niederösterreich und Tirol ist das Zelten außerhalb von Campingplätzen verboten. Bei Missachtung können teure Strafen blühen. In Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und Vorarlberg gibt es kein explizites landesweites Verbot des Wildcampens, die Gemeinden können jedoch Einschränkungen festlegen. Eine vorherige Abklärung ist deshalb empfehlenswert.

Falls Schutzgebiete die auserkorenen Nächtigungsstandorte sein sollten, so platzt der Traum von der Nacht im Freien aber auch in diesen Bundesländern. Ansprechpartner und Auskunftsstellen sind zum einen die installierten Schutzgebietsbetreuungen sowie die Naturschutz-, und teilweise auch Tourismusabteilungen der entsprechenden Landesregierungen oder Bezirksverwaltungen (Bezirkshauptmannschaften). Hier gibt es einen detaillierten Überblick über die gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Schutzhütte statt Wildcampen

Wer allerdings beispielsweise aufgrund einer Verletzung oder eines Schlechtwettereinbruchs zu einer Nacht im Freien gezwungen ist, hat keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Das ungeplante alpine Biwakieren (Notbiwak) ist in ganz Österreich erlaubt. „Der Gebirgsraum ist ein ökologisch sensibler Bereich, an den unterschiedliche Nutzungsinteressen gestellt werden. Das ist der Grund für die eher restriktiven Regelungen in Österreich“, begründet Liliana Dagostin die Sinnhaftigkeit der Einschränkungen. Das Gute hierzulande: Bergsportlerinnen und Bergsportlern steht ein dichtes Netz an Schutzhütten zur Verfügung, dessen Erhalt zwar mit einem großen Aufwand verbunden ist, das aber kostengünstig – und zweifelsfrei legal – genutzt werden kann.

Wohin, wenn es beim Wildcamping drückt?

Der Alpenverein setzt auf Aufklärungsarbeit: „Unsere Kampagne RespektAmBerg macht sich für ein natur- und sozialverträgliches Miteinander am Berg stark und will Konflikten vorbeugen“, informiert Liliana Dagostin. Mit dazu gehört auch ein oft tabuisiertes Thema, das gerade beim Wildcampen oft dringlich wird: Der Klogang am Berg. Der Alpenverein will dazu beitragen, den sensiblen Hochgebirgsraum zu schonen und Konflikte mit Lebensraumpartnern zu vermeiden. Unter dem Titel „Alles Wurst?!“ gibt der Alpenverein Tipps für den Fall der Fälle. Beispielsweise benötigen Papiertaschentücher bis zu fünf Jahre, ehe sie verrottet sind.

(Quelle)